Photovoltaikanlagen. Steuern


Von Privatpersonen betriebene Photovoltaikanlagen sind ein steuerrechtlicher Sonderfall. Obwohl der Betreiber kein Gewerbe anmelden muss, kann er von unternehmerischen Steuervorteilen profitieren. Für das Bundesfinanzministerium sind in Deutschland alle Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen Unternehmer. Jedenfalls gilt das für die Umsatzsteuer, wenn sie, wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen, den gesamten Solarstrom einspeisen und an ihren Netzbetreiber verkaufen.

Doch diese Umsatzsteuerpflicht hat in der Praxis für den Betreiber wirtschaftliche Vorteile. Zwar muss er für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese bezahlt ihm aber zuvor der Stromnetzbetreiber zusätzlich zur gesetzlichen EEG-Vergütung. Für den Betreiber also ein reiner Durchlaufposten.